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						<title><![CDATA[Aktuelle Kurznachrichten]]></title>
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						<description><![CDATA[Aktuelle Kurznachrichten]]></description>
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						<lastBuildDate>Wed, 14 Dec 2011 10:33:10 +0100</lastBuildDate>
					
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							<title><![CDATA[Winterzeit - Gefahrenzeit]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011500019_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Die weisse Pracht hält unaufhaltsam Einzug in Deutschland. Das Auto ist winterbereift und hat Frostschutz im Kühler. Aber wie sieht es mit den Wintervorbereitungen des Fahrers aus? Bevor es losgeht geht, heisst es jetzt: Eiskratzen und Schneefegen! Ein kleines Guckloch in der Frontscheibe reicht nicht! Für den Überblick muss alles frei sein. Auch die Seitenscheiben und die Rückspiegel. Und der Schnee muss runter. Von der Haube und vom Dach. Darum sollten Sie jetzt früher an den Start gehen. Denn neben den Vorbereitungen dauert auch das Fahren jetzt länger. Sanft fahren ist jetzt angesagt. Keine heftigen Lenkbewegungen. Langsam in die Kurven fahren. Sicherheitsexperte Christian Weishuber von der Allianz Versicherung: „Wenn sie ins Rutschen kommen vertrauen sie auf ihr ABS. Scheuen sie sich nicht, kräftig auf die Bremse zu treten; denn das ABS optimiert die Kräfte am Rad, sodass das Auto möglichst wenig rutscht und lenkfähig bleibt. Ruhe bewahren und keine hektischen Lenkbewegungen machen. Wenn das Bremspedal ruckelt, den Fuß nicht von der Bremse nehmen. Das Ruckeln bedeutet, dass das ABS arbeitet.“ Aber auch für Fußgänger kann der Winter gefährlich werden. Blitzeis und Schneeglätte reißen ihnen schnell die Füße weg. Aber die Gefahr droht auch von oben durch Schnee auf dem Dach! Hausbesitzer sollten daher regelmäßig einen Blick auf ihr Dach werfen. Denn in manchen Regionen Deutschlands kommt es immer wieder zu Verformungen, Rissen und Einstürzen, weil das Dach die Schneelast nicht mehr trägt. Eine 10 cm dicke Schneeschicht kann, abhängig vom Grad der Vereisung und dem Wassergehalt, mehr als 100 kg pro Quadratmeter wiegen. Wer unsicher ist, ob das Dach die Lasten noch trägt, sollte rechtzeitig einen Dachdeckerinnungsbetrieb fragen oder bei der Feuerwehr anrufen.Wenn Tauwetter einsetzt, dann entstehen an den Dachrinnen riesige Eiszapfen, denen Hausbesitzer nicht allein zu Leibe rücken sollten. Sicherheitsexperte Christian Weishuber: „Auf keinen Fall selbst auf das Dach klettern und in Eigenregie versuchen, die Schneemassen vom Dach zu schaufeln oder die Eiszapfen abzuschlagen. Das ist Sache von Fachleuten, die der eisigen Gefahr mit Axt und Motorsäge beikommen. Gleiches gilt auch für Dachlawinen, die fachgerecht entschärft werden müssen.“ (Verkehrs-Reporter.NET/um)<br /><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011500019_0002.jpg" height="85"  border="0" />&nbsp;&nbsp;&nbsp;<img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011500019_0003.jpg" height="85"  border="0" />&nbsp;&nbsp;&nbsp;]]></description>
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							<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 10:10:19 +0100</pubDate></item>
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							<title><![CDATA[GTÜ: Kosten in Millionenhöhe drohen durch Sekundärschäden]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011400011_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen gehören deutschlandweit zu den Stadtbildern. Aber nicht immer trifft es auf die ungeteilte Freude von Anwohnern, wenn Baulücken geschlossen und Rohrleitungs-, Straßen- oder Schachtarbeiten in direkter Nähe zu Gebäuden durchgeführt werden, denn oftmals sind Bauschäden an den eigenen Gebäuden die Folge. In den letzten Jahren wurden die Kosten dafür auf knapp eineinhalb Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Mindestens fünf bis zehn Prozent davon werden als sogenannte Sekundärschäden gehandelt.

Um einen Sekundärschaden handelt es sich bei einem nicht selbst verschuldeten Folgeschaden, verursacht durch Fremdeinwirkung einer benachbarten Baustelle. „Diese Schäden werden erst spät bemerkbar und stellen dann den Eigentümer oder den Betreiber eines angrenzenden Gebäudes vor unbeantwortete Fragen“, so Dr. P.J. Wagner, Gutachter der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung für die baubegleitende Qualitätsüberwachung.

Das Problem von Sekundärschäden ist deren Unauffälligkeit. Der eigentliche Schaden bleibt lange unbemerkt und entwickelt sich so zum Langzeitschaden. Durch Maßnahmen der Grundwasserabsenkung, den Bau tiefer Gruben oder auch Erschütterungen durch Verdichtungsmaßnahmen im Straßen- und Gleisbau könne es zu schädlichen Veränderungen im Baugrund kommen, die sich langsam im Boden ausbreiteten, warnen die Experten.

Vor allem eindringendes Grundwasser führt nicht selten zu Komplikationen. Das einlaufende Wasser hebt den Baugrund an, die Folgen sind Risse und Setzungen an Bauwerken. Auch eine Absenkung des Grundwassers bei eigentlich hohem Grundwasserstand kann drastische Auswirkungen haben: Die Gewichtskraft des Hauses kann enorm zunehmen, sodass auch ein Durchbruch des Fußbodens nicht ausgeschlossen ist. Das Risiko von Komplikationen erhöht eine Zusammensetzung des Bodens aus Lehm, Sand, Ton oder Torf. 

Eine Prüfung und Analyse des Baugrunds hilft, potenzielle Sekundärschäden zu mindern. So ist die fachliche Bewertung des potenziellen Risikos, um bereits im Vorfeld schädliche Einflüsse richtig einzuschätzen, dringend zu empfehlen. Mit einer fachlichen Expertise lassen sich potenzielle Fehlerquellen rechtzeitig identifizieren und die richtigen technischen Maßnahmen zur Beseitigung einkalkulieren. Wagner rät, bei der Diagnose eines Sekundärschadens unverzüglich zu handeln. Denn „je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger ist es, den Verursacher zur Verantwortung zu ziehen“. 

Bei der vom 4. bis 6. Oktober in München stattfindenden EXPO REAL, der 14. Internationalen Fachmesse für Gewerbeimmobilien und Investitionen,  treffen Interessierte auf Experten der Branche. Der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V. (BVS) und die GTÜ werden mit ihren Fachleuten auf einem Gemeinschaftsstand (Halle A1, Stand 022) vertreten sein. Vorgestellt werden die Bereiche Bauwesen/BQÜ Baubegleitende Qualitätsüberwachung, Immobilienbewertung und Gebäudetechnik. (News-Reporter.NET/arie)<br />]]></description>
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							<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 08:45:23 +0200</pubDate></item>
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							<title><![CDATA[Vorsicht Falle!]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011380059_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Modernisieren lohnt sich: Bis zu 80 Prozent des Energieverbrauchs lassen sich bei Haus-Oldies einsparen – vorausgesetzt, man macht alles richtig. „Hausbesitzer gehen oft recht blauäugig und uninformiert an eine energetische Sanierung heran“, weiß Sven Haustein, Energie-Experte der Bausparkasse Schwäbisch Hall, aus Erfahrung. „Die mangelhafte Vorplanung führt dann zu Ergebnissen, die vorhandene Einsparpotenziale nicht nutzen und dementsprechend weder der Umwelt noch der Haushaltskasse viel bringen.“ 

Und das sind die häufigsten Fehler:

Nr. 1: Mit dem zur Verfügung stehenden Kapital wird die falsche Maßnahme realisiert.
Haustein: „Ist aus finanziellen Gründen eine Komplettsanierung nicht möglich, kommt es darauf an, das vorhandene Kapital so effizient wie möglich einzusetzen. Plant man mit einem Architekten oder Energieberater, kann dieser falsche Prioritäten verhindern. Mit der richtigen Reihenfolge der Sanierungsschritte lässt sich die größte Energieersparnis und damit eine schnellere Amortisation erzielen.“

Nr. 2: „Stückwerk“ statt Rundumkonzept.
Haustein: „Wird eine Reihe von geplanten Maßnahmen Stück für Stück statt auf einmal umgesetzt, gehen oft wertvolle KfW-Fördermittel verloren. Das macht das Sanierungspaket insgesamt unnötig teurer.“

Nr. 3: Bei Einzelmaßnahmen werden die Schnittstellen der Gewerke missachtet.
Haustein: „Jede Wärmedämmung ist nur so gut, wie ihre schwächste Stelle. Deshalb ist es so wichtig, auch die flankierenden Bauteile – also Boden, Decken und an die Dämmung anschließende Innenwände – in die Planung einzubeziehen. Andernfalls entstehen Kältebrücken, die zu Schimmelbefall führen können.“

Nr. 4: Eine Innendämmung wird ohne bauphysikalische Betrachtung angebracht.
Haustein: „Eine Innendämmung ist der bauphysikalisch heikelste Fall in der energetischen Modernisierung. Wird sie falsch ausgeführt, drohen Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme. Wo immer es möglich ist, ist eine Außendämmung vorzuziehen.“

Nr. 5: Neue Fenster werden ohne Anschluss an ein Wärmedämm-Verbundsystem eingebaut.
Haustein: „Kann man nicht beide Maßnahmen in einem Zug realisieren, sollte der spätere Anschluss an ein WDVS bereits beim Fenstertausch berücksichtigt werden. Ganz wichtig bei neuen Fenstern: Wegen der viel höheren Dichtigkeit muss wesentlich häufiger gelüftet werden. Sonst droht Schimmelbildung.“

Nr. 6: Ein neuer Heizkessel wird eingebaut, die anderen Komponenten bleiben. 
Haustein: „Der modernste Brennwertkessel kann seine Effizienz nur ungenügend entfalten, wenn nicht auch die Thermostate und gegebenenfalls die Heizkörper ausgetauscht werden. Außerdem sollte man einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen.“

Nr. 7: Eine Wärmepumpe wird eingebaut, aber die Hochtemperatur-Rippenheizkörper bleiben. 
Haustein: „Hier gilt wie beim Heizkesseltausch: Wenn schon, denn schon. Denn je höher die Heiztemperatur ist, die der Wärmepumpe abverlangt wird, desto mehr muss sie sich dafür anstrengen. Ohne Niedertemperatur-Heizkörper – oder noch besser: eine Fußbodenheizung – spart man nichts.“

Nr. 8: Auf eine neutrale qualifizierte Beratung wird verzichtet. 
Haustein: „Das Honorar für einen Architekten oder Energieberater bei der energetischen Modernisierung ist gut angelegt und wird in aller Regel durch die deutlich größere Energiekostenersparnis schnell wieder reingeholt. Auch die Überwachung der Bauqualität durch einen Fachmann ist wichtig. Und schließlich gehen nicht wertvolle Fördermittel verloren, weil ein guter Energieberater sich auch mit dieser komplizierten Materie auskennt.“ (News-Reporter.NET/um)<br />]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_45993_1.php</link>
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							<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 14:26:21 +0200</pubDate></item>
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							<title><![CDATA[Fernsehen in der Gartenlaube kostet extra !]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011290040_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />„Ich bezahle meine Rundfunk- und Fernsehgebühren in Höhe von 17,98 Euro pro Monat für die Geräte in meiner Wohnung. Nun verlangt die Gebühreneinzugszentrale eine gleich hohe Gebühr für unseren Rundfunk- und Fernsehempfänger in unserer Gartenlaube. Kann das denn wahr sein? Alle anderen in der Anlage lachen uns aus - bezahlen also nicht,“ schreibt ein verärgerter Lesers, der sich zu Unrecht abkassiert fühlt.

Rechtsexperte Wolfgang Büser weiß es besser: Die „Lacher“ sind im Unrecht. Haben auch sie Rundfunk- und Fernsehgeräte, so müssten auch sie bezahlen. Kommt die „GEZ“ (Gebühren Einzug Zentrale) dahinter, dann werden sogar rückwirkend Gebühren fällig. Denn „Geräte in einer Zweitwohnung“ – dazu zählen Ferienwohnungen, Wochenendhäuser, Wohnwagen, stationär aufgestellte Wohnmobile und Gartenlauben – müssen ebenfalls angemeldet werden und kosten Gebühren.

Ob die „Zweitwohnungen das ganze Jahr über bewohnt werden oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Allein das „Bereithalten“ der Geräte, also die Möglichkeit, Rundfunk hören und fernsehen zu können, entscheidet.

Rundfunk- und/oder Fernsehempfänger, die mit in den Urlaub genommen werden, kosten nichts extra. (Wolfgang Büser/News-Reporter.NET)<br />]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_45274_1.php</link>
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							<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 16:03:44 +0200</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Solarpark in Rekordzeit]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011280038_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />In der Rekordzeit von nur sechs Wochen haben die Solarexperten von Conergy, Hamburg und Lark Energy, Bourne, Lincolnshire den größten Solarpark Großbritanniens fertig gestellt. Auf einer Fläche von 14,6 Hektar haben die Solarexperten insgesamt 21.600 Conergy PowerPlus Module auf etwa 40 Kilometern Conergy SolarLinea Gestellen installiert. Jährlich produzieren diese künftig 4.860 Megawattstunden sauberen Sonnenstrom – genug, um 1.300 Haushalte zu versorgen. Mit dem 5 Megawatt starken Großkraftwerk produziert jeder Einwohner im benachbarten Dorf Hawton am Fluss Devon nahe Newark-on-Trent (Nottinghamshire) künftig 55mal mehr Energie als er verbraucht. 

Conergy England-Chef Robert Goss: „Das Projekt war ein Wettlauf gegen die Uhr, denn es galt, die Deadline bis zum 31. Juli 2011 auf jeden Fall einzuhalten. Nach diesem Datum tritt die neu verabschiedete britische Solarförderung in Kraft – mit Kürzungen von 72% bei den Einspeisetarifen. Alle Beteiligten haben für dieses großartige Projekt an einem Strang gezogen und sind nun stolz auf eines der wenigen Großprojekte, die hier in 2011 errichtet werden.“

92% der Anwohner von Hawton waren von Anfang an für den Bau des Solar-Parks  „Ich bin mir sicher, dass dies eine einmalige Gelegenheit ist, den großen Nutzen und die Vorteile von Erneuerbaren Energien zu beweisen“, so ein Anwohner.

Und um die erfolgreiche Fertigstellung des Großprojekts standesgemäß zu feiern, findet am Montag, 1. August 2011, für die Anwohner der Gemeinde Hawton, Medienvertreter und weitere geladene Gäste eine große Einweihungsfeier statt. (News-Reporter.NET/um)<br /><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011280038_0002.jpg" height="85"  border="0" />&nbsp;&nbsp;&nbsp;]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_45178_1.php</link>
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							<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 12:14:51 +0200</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[„Zu mir oder zu Dir?“ - Spätere Heirat ausgeschlossen ...]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011250068_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Nicht immer sind Vermieter bereit, ohne Trauschein zusammenlebende Paare in ihrem Haus wohnen zu lassen. Die Rechtslage ist eindeutig: Jeder private Vermieter kann sich die Mieter frei aussuchen. Es gibt keinen Anspruch solcher Paare auf Vermietung einer bestimmten Wohnung. Andrerseits sind diese Paare aber auch nicht verpflichtet, den Vermieter ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie auf Dauer „wild“ zusammenleben wollen. Rechtsexperte Wolfgang Büser gibt Tipps worauf Paare und Vermieter achten müssen:

Häufig beginnt das Zusammenleben ja nicht mit der Suche nach einer neuen Wohnung, sondern damit, dass ein Partner in die Wohnung des anderen mit einzieht. Oft machen Vermieter keine Schwierigkeiten, ist ihnen ein fester Lebensgefährte doch lieber als ständig wechselnde Freunde/Freundinnen. Aber es gibt auch Vermieter mit moralischen Bedenken und solche, die fürchten, der gute Ruf ihres Hauses könne leiden. Es kann also passieren, dass bald nach dem Einzug des Lebensgefährten ein Schreiben des Vermieters im Briefkasten liegt, in dem aufgefordert wird, „unverzüglich“ den Auszug des „unbefugten Dritten“ zu veranlassen, verbunden mit der Drohung bei „Fortdauer des vertragswidrigen Gebrauchs“ fristlos zu kündigen. 

Maßgeblich ist zunächst der Mietvertrag. Enthält er eine Bestimmung, die ausdrücklich die Aufnahme Dritter in die Mietwohnung erlaubt, ist die Sache klar. Doch die meisten Verträge sagen nichts über die Aufnahme Dritter, einige wenige verbieten sie sogar ausdrücklich; auch dann kann unter Umständen – selbst entgegen dem ausdrücklichen Vertragswortlaut – der Lebenspartner aufgenommen werden. Die Verbotsklausel ist nämlich unwirksam. 

Wenn der Mietvertrag nicht ausdrücklich die Aufnahme anderer Personen erlaubt, sollte das Einverständnis des Vermieters zum Einzug des Lebensgefährten eingeholt werden. Viele Mieter verschweigen das ihrem Vermieter und hoffen, er werde den Einzug nicht gleich bemerken und – wenn sich die Lebensgemeinschaft erst einmal auf Dauer etabliert hat – auch nichts dagegen einwenden. 

Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, der Aufnahme des Partners zuzustimmen. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, nach Abschluss des Mietvertrages einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen, so kann er verlangen, dass der Vermieter die Erlaubnis erteilt. Nur wenn dem Vermieter das Überlassen des Wohnraums an Dritte „nicht zugemutet werden“ kann, darf er die Erlaubnis verweigern. In aller Regel bejahen die Gerichte ein „berechtigtes Interesse“ an der Aufnahme des Lebenspartners.

Ein Vermieter, der den Lebensgefährten seines Mieters nicht dulden möchte, muss sich dann darauf berufen, dass ihm dies unzumutbar sei. Die Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung ist unzumutbar, wenn die Wohnung dadurch übermäßig belegt würde oder wenn die Person an sich schon ein Ablehnungsgrund ist.

So kann ein allein erziehende Mutter, die mit drei Kindern in einer Zweizimmerwohnung wohnt, nicht gegen den Willen ihres Vermieters durchsetzen, ihren Lebensgefährten aufzunehmen, weil die Wohnung mit fünf Personen übermäßig belegt würde. Ein Vermieter kann auch Einspruch erheben, wenn eine Frau einen Alkoholiker aufnehmen oder einen vorbestraften Verbrecher „zuflucht“ gewähren will.

Immer wieder werden Gerichte eingeschaltet, um Streit zwischen Nichtehelichen und Hausbesitzern zu schlichten. Urteile zum Thema

Zieht die Partnerin aus, muss der Partner "mitziehen" - Hat ein nichtehelich zusammen lebendes Paar gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben und geht die Partnerschaft zu Ende (hier mit der Folge, dass der Mann auszieht), so haften zunächst beide dem Vermieter für die Zahlung der Miete. Verlangt nun der ausgezogene vom verbliebenen Partner, dass der Mietvertrag gekündigt wird, so muss dieser dem folgen, weil der Ex-Partner sonst für die Mietzahlungen unverändert haftet. Gelingt die Zustimmung erst nach einem aufwändigen Gerichtsverfahren, so hat der unterlegene Partner die gesamten Kosten zu tragen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 29/07)

Nach 6 Jahren muss der Ex seine Ruhe haben - Hat ein Ehepaar gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben, so muss im Falle einer Trennung der in der Wohnung verbliebene Partner (hier die Frau) einem Austritt des anderen aus dem Mietverhältnis zustimmen, wenn keine "unterhaltsrechtlichen Gründe oder der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität" dagegen sprechen. Der Ausgezogene braucht nicht ständig damit zu leben, möglicherweise für finanzielle Belastungen aus dem Mietverhältnis aufkommen zu müssen. (Hier war das Paar bereits 6 Jahre lang getrennt und seit 3 Jahren geschieden. Die Frau lebte schon einige Zeit mit ihrem neuen Ehemann in der Wohnung.) (Oberlandesgericht Köln, 4 UF 169/05)

Zwei Jahre "unbefristet" müssen eingehalten werden - Schließen Vermieter und Mieter (hier: ein nichteheliches Paar) einen unbefristeten Mietvertrag, wobei für beide Parteien vereinbart wird, erstmalig nach Ablauf von zwei Jahren kündigen zu können, so müssen die Mieter Schadenersatz leisten, wenn sie sich noch in dem Monat, in dem sie eingezogen sind, trennen und keine Miete mehr bezahlen. Sie haben die Miete so lange zu entrichten, bis die Wohnung neu vermietet werden kann. (Bundesgerichtshof, VIII ZR 379/03)

Nach Auszug allein Miete zahlen - Haben nichteheliche Lebenspartner einen Mietvertrag gemeinsam geschlossen und zieht einer von ihnen aus, so ist er gegenüber dem Vermieter weiter zur hälftigen Mietzahlung verpflichtet. Das ist aber nicht mehr der Fall, wenn (wie hier) der Partner auszieht und - mit Einverständnis seiner in der Wohnung verbleibenden Partnerin - mit demselben Vermieter für eine andere Wohnung einen eigenen Mietvertrag abschließt. (Oberlandesgericht Köln, 19 U 159/02) 

Aus Mietvertrag gemeinsam heraus - Wurde ein Mietvertrag von zwei nichtehelichen Lebenspartnern unterschrieben und geht die Verbindung auseinander, so ist der zurück bleibende Partner verpflichtet, im Interesse des ausziehenden Partners das Mietverhältnis aufzukündigen. Gegebenenfalls kann dann "solo" ein neuer Mietvertrag geschlossen werden. (Landgericht Berlin, 64 T 34/01) 

Ende des Mietvertrages zustimmen - Zieht die Frau einer nichtehelichen Partnerschaft aus der gemeinsam mit ihrem Freund gemieteten Wohnung aus, so muss der Ex der Kündigung des Mietverhältnisses im Rahmen des "Ausgleichsanspruchs" zustimmen. (Landgericht Berlin, 63 S 495/97) 

Zieht ein Partner aus, dann muss der andere kündigen - Zieht eine Frau aus einer Wohnung aus, in der sie in nichtehelicher Partnerschaft gelebt hat, so muss der zurückgebliebene Partner auf ihren Wunsch den (hier: gemeinsam unterschriebenen) Mietvertrag auflösen, weil die von den beiden gegründete "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" mit dem Auszug beendet war. (Amtsgericht Kiel, 108 C 59/99) 

Zieht einer aus, müssen alle raus - Trennt sich ein nichteheliches Paar, das einen Mietvertrag gemeinsam unterschrieben hat, so ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, das Mietverhältnis mit demjenigen, der in der Wohnung bleiben will, fortzusetzen; er kann verlangen, dass die Wohnung geräumt wird. (Landgericht Konstanz, 1 S 95/00) <br />]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_44945_1.php</link>
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							<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 13:23:20 +0200</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Jetzt planen ist bares Geld wert]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011250007_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Wer zu günstigen Zinsen bauen will, sollte jetzt handeln, rät Schwäbisch Hall-Experte Marcus Weismantel. Dabei müssen Bau oder Kauf gar nicht sofort erfolgen, sondern man kann sich das billige Geld auch für später sichern. Auch Eigentümer, deren Zinsbindung in absehbarer Zeit ausläuft, können sich jetzt eine günstige Anschlussfinanzierung besorgen. „Wer sich die niedrigen Zinsen von heute für die Zukunft sichern will, dem stehen sowohl ein Forward-Darlehen als auch der Bausparvertrag für künftige Bau- und Erwerbsvorhaben sowie für Umschuldungen zur Verfügung“, sagt Weismantel.

Dabei gilt es zuerst die Frage zu klären, ob der Zeitpunkt für die Darlehensnutzung unverrückbar feststeht – wie etwa bei einer Anschlussfinanzierung. „Läuft die Zinsbindung in spätestens drei Jahren aus, ist es sinnvoll, sich bereits jetzt mit einem Forward-Darlehen den aktuellen Niedrigzins für die Umschuldung zu sichern“, erläutert Weismantel und rechnet vor: „Steigen die Bauzinsen von derzeit im Schnitt 4 Prozent für ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit in den nächsten drei Jahren nur um 1 Prozent, so führt dies bei einem Finanzbedarf von 50.000 Euro zu einer Mehrbelastung von 500 Euro pro Jahr. Bereits nach wenigen Jahren addiert sich der vermeintlich kleine Unterschied schnell auf mehrere tausend Euro.“

Liegt der Finanzierungszeitpunkt noch mehr als drei Jahre entfernt oder ist Flexibilität gefordert, weil der Zeitpunkt des Bauvorhabens oder geplanten Kaufs noch nicht genau feststeht, empfiehlt sich ein Bausparvertrag als Zinssicherungsinstrument. „Zum einen können Bauherren in spe damit Eigenkapital bilden, zum anderen sind moderne Bauspartarife so flexibel, dass sie ideal an einen geänderten Baubeginn oder Kauftermin angepasst werden können“, erklärt Weismantel die Vorteile. Wer früher als ursprünglich geplant bauen will, spart über die so genannte Wahlzuteilung statt der üblichen 50 Prozent nur 25 Prozent der Bausparsumme an. Die verbleibenden 75 Prozent bekommen Bauherren als Darlehen ausgezahlt.“

Aber auch der umgekehrte Fall stelle aufgrund der Flexibilität des Bausparens kein Problem dar: „Die Inanspruchnahme eines zuteilungsreifen Bausparvertrags kann bis zu zwei Jahre hinausgeschoben werden, ohne dass dafür Bereitstellungszinsen anfallen. Auch eine Auszahlung des Darlehens in Teilbeträgen – nach Baufortschritt – ist möglich, ohne dass Aufschläge für den noch nicht genutzten Teilbetrag fällig werden.“

Baufinanzierer, deren altes Darlehen innerhalb des nächsten halben Jahres ausläuft, sowie Bauherren, die sicher in den nächsten Monaten mit dem Hausbau beginnen, können sich mit einem sofort abgeschlossenen Kreditvertrag die heutigen Konditionen sichern. Denn viele Banken stellen das Darlehen sechs Monate kostenlos zum Abruf bereit – die Bausparkasse Schwäbisch Hall sogar für neun Monate, ohne dafür Bereitstellungszinsen zu verlangen.

Das niedrige Zinsniveau sowie Aussichten auf weiter steigende Bauzinsen sind zwei gute Gründe, jetzt Nägel mit Köpfen zu machen, argumentiert Weismantel und macht folgende Rechnung auf:„Wer heute ein Baudarlehen von 100.000 Euro aufnimmt, zahlt bei einer Laufzeit von 10 Jahren dafür im Schnitt jeden Monat 343 Euro Zinsen. Vor 15 Jahren war die Zinsbelastung fast doppelt so hoch. Im Klartext: Im langfristigen Vergleich kamen bauwillige Bundesbürger wohl selten so günstig zum Eigenheim wie derzeit.“ (News-Reporter.NET/um)<br />]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_44884_1.php</link>
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							<pubDate>Mon, 20 Jun 2011 13:02:44 +0200</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Strickjacke statt Heizung]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011150046_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Populäre Irrtümer sind wie Unkraut – schwer auszurotten. Auch bei der energiesparenden Modernisierung halten sich hartnäckig immer wieder kolportierte Fehleinschätzungen. „Diese Irrtümer können Eigentümer nicht nur viel Geld kosten, sondern im schlimmsten Fall sogar ihre Gesundheit gefährden“, weiß Sven Haustein, Achitekt und Energieexperte von Schwäbisch Hall, und räumt mit sechs besonders häufigen Missverständnissen auf.

1. „Neue Fenster sind schuld, wenn Schimmel entsteht.“
Nicht die Fenster sind schuld, sondern das nicht angepasste Lüftungsverhalten. Heutige Isolierglasfenster sind – im Unterschied zu älteren Holz-Fenstern – fast vollkommen luft- und feuchte-dicht. Damit die Feuchtigkeit aus der Raumluft abziehen und durch trockene Frischluft ersetzt werden kann, muss viel häufiger gelüftet werden. Der beste Schutz vor Schimmel ist mehrmals tägliches Stoßlüften. Der Clou dabei: Dadurch kühlen die Wandoberflächen kaum ab und die frische Luft wird schneller wieder warm. Eine noch bessere Alternative ist der Einbau einer Lüftungsanlage.

2. „Durch eine neue Außendämmung können Wände nicht mehr atmen.“
Wände atmen nicht, sie sind luftdicht (oder sollten es sein) – ob mit oder ohne neue Dämmung. Zu beachten ist allerdings, dass eine nachträgliche Wärmedämmung sehr sorgfältig und professionell angebracht wird, damit in der Raumluft enthaltener Wasserdampf zusammen mit der Wärmeströmung „schadensfrei“ durch das Bauteil wandert.

3. „Statt zu modernisieren, drehe ich lieber die Heizung ab und ziehe mir eine Strickjacke oder einen dicken Pulli an.“
In einem gut wärmegedämmten Neubau geht das – schließlich spart jedes Grad weniger Raumtemperatur etwa sechs Prozent Heizenergie. Im Altbau kann diese Idee aber verheerende Folgen haben: Je geringer die Raumtemperatur, desto kälter werden die Oberflächen der Außenwände. Die Folge kann erhöhte Schimmelbildung sein, weil sich die Feuchtigkeit aus der Raumluft an den kalten Stellen leichter niederschlägt. Und mit Schimmel ist nicht zu spaßen. Gesundheitsschäden sind die Folge.

4. „Mein Schlafzimmer braucht keine Dämmung und auch keine Heizung. Ich lasse einfach die Schlafzimmertür offen und so die Luft aus den geheizten Räumen rein.“
Ganz falsch. Zwei Personen atmen jede Nacht rund sechs Liter Wasser in Form von Wasserdampf aus. Wird nicht wenigstens etwas geheizt und morgens stoßgelüftet, und dann auch noch die feucht-warme Luft aus dem Nebenraum ins kalte Schlafzimmer geleitet, braucht man sich nicht zu wundern, wenn die sich an den kalten Oberflächen niederschlagende Feuchtigkeit ideale Wachstumsbedingungen für üppigen Schimmel bietet.

5. „Wer modernisiert, hat Anspruch auf staatliche Förderung.“
Schön wär’s, stimmt aber leider nicht. Die Förderbedingungen sind zwar klar geregelt, können sich aber, etwa bei den KfW-Programmen, jederzeit ändern. Auch die Zinssätze für vergünstigte Darlehen können bei Vertragsunterzeichnung schon andere sein als bei der Planung des Vorhabens. Die BAFAFördermittel für erneuerbare Energien werden gar nur im Nachhinein nach dem „Windhundverfahren“ vergeben. Ist zum Zeitpunkt des Antrags der Fördertopf leer, geht man genau so aus: leer. Wer Fördermittel in Anspruch nehmen will, sollte sich also erstmal gut informieren statt einfach loszulegen.

6. „Was bei einer Energieberatung an Einsparung ausgerechnet wird, stimmt auf den Cent genau.“
Fachleute können auf der Basis von Normen, Richtlinien und Erfahrungswerten zwar sehr präzise ausrechnen, wie viel mit welchen energetischen Modernisierungsmaßnahmen eingespart wird. Diese Berechnungen beziehen sich aber immer auf einen typischen Normfall. Der wird in der Realität aber immer vom tatsächlichen Nutzerverhalten überlagert. Im Klartext: Wie geheizt, gelüftet, geduscht und gebadet wird, ist individuell halt sehr verschieden. )News-Reporter.NET/um)<br />]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_44035_1.php</link>
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							<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 09:39:50 +0200</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Besuchst Du noch oder bist Du schon Untermieter?]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011130024_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Dass ein Mieter Besuch haben darf, das wird niemand bestreiten wollen. Doch wie ist es, wenn es nicht um Verwandte geht, die nachmittags zu Kaffee und Kuchen erscheinen, sondern um den Freund oder die Freundin, die reglmäßig auch über Nacht über?

Auch hier ist es nicht Sache des Vermieters, sich in den Privatbereich des Mieters einzumischen. Selbst wenn der Mietvertrag eine Beschränkung der Besuchszeit vorsehen sollte - etwa eine Klausel enthält, nach der „Besuch von Personen des anderen Geschlechts nach 22 Uhr nicht erlaubt“ ist -, braucht der Mieter dem nicht zu folgen. Der Vermieter darf nicht in die Gestaltung des Privatlebens seines Mieters eingreifen. Darüber, wer sich in der Wohnung aufhalten darf, bestimmt der Mieter. Sein „Haus­recht“ bezieht sich auch auf die Zugänge zur Wohnung. Der Vermieter darf also einem Besuch nicht "das Haus verbieten" - solange dieser andere nicht stört.

Auch ein Besuch über sechs bis acht Wochen ist erlaubt. Der Vermieter muss erst um Erlaubnis befragt werden, wenn sich der Besucher in Wirklichkeit als „Untermieter“ entpuppt, wenn er also dauerhaft in der Wohnung bleiben soll. Beschließt der Mieter nach seinem Einzug, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, so muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen. Der muss aber zustimmen, wenn der Mieter nachvollziehbare Gründe für die Untervermietung nennen kann.

Hierzu zählen finanzielle Motive, aber auch höchstpersönliche, wenn der Mieter nicht länger allein in der Wohnung leben will. Allenfalls wenn für den Vermieter die Person des Untermieters unzumutbar wäre, darf er nein sagen. Das kann der Fall sein, wenn der Vermieter schon mal persönliche Schwierigkeiten mit dem zukünftigen Hausbewohner gehabt hat. Kein Ablehnungsgrund dagegen sind moralische Bedenken des Vermieters oder die Herkunft des Untermieters.

Hat der Mieter keine Erlaubnis zur Untervermietung eingeholt, sondern einfach eine weitere Person in seine Wohnung aufgenommen, so kann ihm nach einer brandneuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gekündigt werden (Originalton BGH: „unter Würdigung der Umstände“). Selbst dann, wenn der Mieter „Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis“ hatte. Andererseits: Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung rechtzeitig erbeten, so ist eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich – so ebenfalls der BGH. Dies dann, wenn der Vermieter zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war und dem Mieter somit keine Vertragsverletzung angelastet werden kann. (AZ: VIII ZR 74/10)

Im Grundsatz gilt nichts Anderes, wenn ein Single eine Wohnung anmietet und kurz darauf Freund oder Freundin mit einziehen wollen. Der Mieter hat das Recht, sein Privatleben innerhalb der „eigenen vier Wände“ nach seinen Vorstellungen zu gestalten, also zum Beispiel mit einem anderen auf Dauer gemeinsam zu leben. Wichtig ist hier, dass das Interesse des Mieters an der Aufnahme von Freund oder Freundin nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein muss. So soll verhindert werden, dass ein Widerstand des Vermieters gegen eine von Anfang an geplante Wohngemeinschaft umgangen wird. Notfalls muss der Richter klären, ob das Zusammenziehen „geplant“ war - oder nach der letzten Urlaubsreise entstanden ist...

Weitere Urteile zum Thema:

Der Untermieter-Trick gelingt nicht immer - Bittet ein Mieter seinen Vermieter, seine Wohnung komplett unterzuvermieten, wird ihm dies aber - ohne rechtfertigenden Grund - abgelehnt, so kann der Mieter, der im Vertrag seine Kündigungsmöglichkeit für eine gewissen Zeit ausgeschlossen oder einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen hat, nun mit dreimonatiger Kündigungsfrist seine Wohnung verlassen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass der Mieter ernsthaft die Möglichkeit hatte, seine Wohnung überhaupt einem anderen zu überlassen. (Das wurde hier vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall verneint, in dem der Mieter seine Eltern als Untermieter angeboten hatte. Als der Vermieter sich weigerte, kündigte der Mieter - zu Unrecht, so der BGH. Das Verhalten des Mieters sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Eltern hätten zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, in die Wohnung ihres Kindes zu ziehen.) (BGH, VIII ZR 294/08)

Verhinderte Untervermietung hindert nicht Anspruch auf Schadenersatz - Sträubt sich ein Vermieter zu Unrecht dagegen, dass einer seiner Mieter während seiner berufbedingten Abwesenheit einen Untermieter in seine Wohnung nehmen möchte, so hat er ihm den daraus entstehenden Schaden (hier in Höhe von 430 € pro Monat) zu ersetzen. (Hier hatte der Vermieter keinen "anerkannten Grund" für seine Weigerung, etwa eine zu erwartende Störung des Hausfriedens oder ein früherer Rechtsstreit mit dem in Aussicht genommenen Untermieter. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn deshalb zum Schadenersatz.) (AZ: 67 S 425/05)

Besonders "schlauer" Mieter kann ausgebremst werden - Ist einem Mieter die Wohnung wegen ausbleibender Mietzahlungen gekündigt worden, so hat der Vermieter gegebenenfalls auch gegen einen Untermieter in dieser Wohnung ein Räumungsurteil zu erwirken, bevor er die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Trennt sich jedoch der Mieter jeweils nach Eingang eines Titels gegen seinen aktuellen Untermieter von diesem und begründet er mit einem anderen (hier jeweils einer Prostituierten) ein neues Untermietverhältnis (so dass der Vermieter gegen diesen Untermieter erneut einen Titel erwirken müsste), so darf auch ohne erneute Einschaltung des Amtsgerichts die Zwangsräumung der Wohnung betrieben werden. Das Landgericht Hamburg: Die - vom Prozessbevollmächtigten des Mieters eingefädelten - besonderen Umstände erfordern besondere Maßnahmen. (AZ: 316 T 24/07)

Umzug von der Untermiete in die eigene Wohnung darf nicht blockiert werden - Wohnt eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II in einem 25 qm großen Zimmer zur Untermiete und muss sie sich dort Küche, Bad und Toilette gemeinsam mit dem Vermieter und dessen Sohn teilen, so darf die Arbeitsagentur sich nicht sperren, wenn die Frau in eine 44 qm große Wohnung umzieht und nun statt 190 Euro monatlich 320 Euro aufzubringen hat. Das Verwaltungsgericht Bremen verurteilte die Agentur für Arbeit, die höhere Miete zu übernehmen. Für den Umzug habe ein "plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher" Grund vorgelegen. (VwG der Feien und Hansestadt Bremen, S 8 V 1769/07)

Erst fragen, dann die Lebensgefährtin aufnehmen - Zwar können Vermieter Besuche von Lebensgefährten ihrer Mieter in ihrer Wohnung nicht ohne zwingende Gründe unterbinden. Doch haben Mieter um Erlaubnis zu fragen, wenn sie ihre Freundin in ihre Wohnung als Untermieterin aufnehmen wollen. Auch hier hat der Vermieter aber nur dann ein Verweigerungsrecht, wenn die "aufzunehmende Person" den Grund dafür liefert, etwa weil er mit ihr bei einem früheren Mietverhältnis "über Kreuz gelegen" hat. Mehr als den Namen der Partnerin braucht der Mieter aber im Regelfall nicht preiszugeben. (LG Berlin, 63 S 184/05)

Auch aus der Ferne darf "untervermietet" werden - Auch wenn ein Ehepaar eine gemietete Wohnung nicht selbst bewohnt, kann es die Räume untervermieten. Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob die Eheleute, die jeweils an ihren getrennten Arbeitsorten eine kleine Wohnung für die Arbeitstage bezogen hatten, einen Untermieter "einnisten" dürfen. Das Gericht bejahte den Anspruch der Mieter, obwohl ihr Lebensmittelpunkt nicht die untervermietete Wohnung war. In der heutigen Zeit kommen "Mobilität und Flexibilität zunehmende Bedeutung zu". (BGH, VIII ZR 4/05)

(Wolfgang Büser/News-Reporter.NET)<br />]]></description>
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							<pubDate>Tue, 29 Mar 2011 12:32:37 +0200</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Klimaanlagen für einen schönen Sommer]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011130013_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Ausgeglichenheit und Gesundheit sind wichtig, um im Alltag einen klaren Kopf zu bewahren. Doch gerade im Sommer ist das nicht immer leicht, denn die hohen Temperaturen belasten den Organismus. Wir haben zwar erst Frühling, aber der nächste Sommer kommt bestimmt und daher wird es jetzt Zeit, sich darauf vorzubereiten. Eine ausgewogene Ernährung und körperliche Fitness sind dabei für das Wohlbefinden genauso wichtig, wie die optimale Raumtemperatur in den eigenen vier Wänden. Klimaanlagen helfen, diese schnell und auf einfache Weise zu regulieren.

Für konstante Raumtemperaturen, automatische Luftentfeuchtung und Frischluftzufuhr sorgt z.B. das Klimagerät Daikin Emura. Auf dem neuesten Stand der Technik, passt das elegante Raumklimasystem die Temperatur schnell und leise an das gewünschte Niveau an und macht heißen Tagen und schwül-warmen Nächten ein Ende. Für kühle Frühlings- oder Herbstnächte verfügt das Gerät zusätzlich über eine Heizfunktion. Ein integrierter Luftfilter reinigt die Luft von unangenehmen Gerüchen, aber auch von  Pollen. LED-Leuchten an der Unterseite des Geräts verraten auf einen Blick den aktuellen Betriebszustand und ein integrierter Sensor erkennt die Anwesenheit von Personen im Raum. Ist der Raum leer, schaltet Daikin Emura automatisch in den Energiesparbetrieb. So lässt sich die Anlage spielend einfach den individuellen Bedürfnissen während der heißen Sommermonate anpassen und die Hitze bleibt draußen.

Dabei sollte der Temperaturunterschied zwischen Innen und Außen nicht mehr als 6 °C betragen, sonst besteht Erkältungsgefahr. Um unangenehme Zugluft zu vermeiden, ist bei der Platzierung zu beachten, dass der Luftaustritt nicht direkt auf Personen gerichtet ist,. Die meisten modernen Klimageräte, darunter auch Daikin Emura, verfügen über einen Auto-Swing-Modus, bei dem die Luft gleichmäßig und dezent im Raum verteilt wird. So lassen sich die Sommertage entspannt und vor allem gesund genießen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.daikin.de. (News-Reporter.NET/um)<br />]]></description>
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							<pubDate>Mon, 28 Mar 2011 17:43:00 +0200</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Heißer Tip für Bauherren: Riester-Kombikredite]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011120040_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Kombikredite sind erste Wahl für Häusle-Bauer. Zu diesem Ergebnis kommt die Fachzeitschrift „Finanztest“ in ihrer April-Ausgabe. „Sie sind zinssicher und oft günstiger als vergleichbare Bankangebote“, schreibt das Verbrauchermagazin. Wie Kombikredite funktionieren, erläutert Schwäbisch Hall-Finanzexperte Marcus Weismantel. 

Kombikredite verbinden einen Bausparvertrag mit dem sogenannten tilgungsfreien Vorausdarlehen. Das Prinzip ist einfach: Benötigt ein Bauherr beispielsweise 50.000 Euro, schließt er einen Bausparvertrag über diese Summe ab. Gleichzeitig er-hält er die 50.000 Euro sofort als tilgungsfreies Darlehen ausgezahlt. Er zahlt dafür nur Zinsen und bespart parallel den Bausparvertrag. Ist dieser zuteilungsreif, wird damit das Vorausdarlehen auf einen Schlag abgelöst. Von da an zahlt der Eigentümer nur noch die Zins- und Tilgungsraten für den Bausparvertrag.

„Die Verbraucherschützer rechnen in ihrem aktuellen Vergleich eindeutig vor, dass Riester-geförderte Kombikredite deutlich günstiger sind als klassische Bankdarlehen“, sagt Weismantel und nennt einige der Gründe: „Die monatlichen Raten und Zinsen sind bei Kombikrediten bis zu 28 Jahre lang sicher. Bauherren haben damit Planungssicherheit. Gleichzeitig sind Sondertilgungen auf das Bauspardarlehen in beliebiger Höhe jederzeit kostenlos möglich.“

Der „Rendite-Turbo“ ist die staatliche Riester-Förderung, so Weismantel: „Die jährliche Grundzu-lage beträgt 154 Euro, dazu kommen pro Kind weitere 185 Euro bzw. sogar 300 Euro für ab 2008 geborenen Nachwuchs. Wer die Riester-Zulagen erhält, kann damit seinen Kredit schneller tilgen, ist früher schuldenfrei und senkt seine Zinskosten und damit die Kosten der Gesamtfinanzierung.“ Finanztest-Berechnungen zeigen: Zusammen mit den zusätzlichen Steuervorteilen, könnten sich die Finanzierungsvorteile, bei einem Darlehen von 200.000 Euro, für eine dreiköpfige Familie bis zum Renteneintritt auf bis zu 50.000 Euro summieren. (News-Reporter.NET/um)<br />]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_43711_1.php</link>
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							<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 12:35:45 +0100</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Darf der Vermieter einen Türschlüssel haben?]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011080083_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Der Ärger ist vorprogrammiert: Bei der Wohnungsübergabe möchte der Vermieter einen Schlüssel behalten, um Zugang zu seinem Eigentum zu haben, der Mieter will aber alle Schlüssel haben, damit niemand in sein (wenn auch gemietetes) Reich eindringen kann. Wie ist die Rechtslage?

Der Grundsatz ist eindeutig: Der Vermieter hat nicht das Recht, einen Schlüssel für sich zu behalten - es sei denn, der Mieter habe dem zugestimmt. Hat der Mieter in diesem Fall die Sorge, seine Wohnung werde während seiner Abwesenheit unerwünscht "begutachtet", so kann er sich mit einer besonderen Türsicherung (etwa mit einem Steckschloss) dagegen wehren.

Wichtig: Benötigt der Mieter mehr als zwei Wohnungs- beziehungsweise Haustürschlüssel, so muss der Vermieter für eine ausreichende Zahl sorgen, beispielsweise für ältere Kinder oder die Putzhilfe.

Auch wenn der Vermieter keine Schlüssel zu seinen vermieteten Wohnungen besitzen darf: Gänzlich ausgesperrt ist er nicht. Er muss zum Beispiel die Möglichkeit haben, in die Wohnung zu gelangen, wenn der Mieter nicht zu Hause ist und eine "plötzliche Gefahr abgewendet werden" muss, zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch. Bei Abwesenheit muss deshalb sichergestellt sein, dass der Vermieter an einen Schlüssel gelangt. Verwahren die Nachbarn einen Schlüssel, so muss der Wohnungseigentümer dies wissen.

Entscheidungen deutscher Gerichte über die Schlüsselgewalt:

Wer Schlüssel wegwirft, leistet Schadenersatz - Grundsätzlich muss ein Mieter seinem Vermieter Schadenersatz leisten, wenn er beim Auszug den Wohnungszentralschlüssel nicht zurückgibt. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat allerdings auch entschieden, dass der Vermieter nur dann auch tatsächlich eine Zahlung erwarten könne, wenn er die Schlösser austauscht. Im konkreten Fall behauptete eine ausgezogene Mieterin, dass die Schlüssel beschädigt gewesen wären und hatte sie "entsorgt". Deshalb durfte hier der Hausbesitzer zurecht von einer "Gefahr des Missbrauchs" ausgehen und die Anlage austauschen sowie Schadenersatz vom Mieter verlangen. (AmG Ludwigsburg, 8 C 3212/09)

Zwei Mieter - zwei Schlüssel - Mietet ein Ehepaar eine Wohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz, so haben beide Anspruch auf einen eigenen zur Garage gehörenden Schlüssel. Händigt der Vermieter nur einen Schlüssel aus, so kann das Paar die Miete mindern (hier zugebilligt in Höhe von 5 %). Denn mit nur einem Schlüssel, so das Landgericht Bonn, entstehe ein „unzumutbarer Koordinierungsaufwand“. Im konkreten Fall ging es darum, dass das Paar ein Baby bekam und nur über die Garage barrierefrei - und damit kinderwagenfreundlich - die Wohnung betreten und verlassen konnte. Der Vermieter lehnte einen zweiten Schlüssel ab, weil das für ihn einen „zu hohen Verwaltungsaufwand“ darstelle. Das Gericht entschied, dass ein Mieter alle erforderlichen Schlüssel erhalten müsse. Da das Paar auch einen Tiefgaragenstellplatz gemietet hatte, gehörten dazu auch die Schlüssel zur Garage. Fehlt eine vertragliche Regelung über die Anzahl der zu überlassenden Schlüssel, so bemisst sich die Anzahl der zu überlassenden Haus- und Wohnungsschlüssel grundsätzlich nach der Zahl der Wohnungsnutzer. (LG Bonn, 6 S 90/09)

Vor der ersten Überweisung gibt es keinen Schlüssel - Ein Vermieter darf den Wohnungsschlüssel einem neuen Mieter so lange vorenthalten, bis der die erste Miete überwiesen hat. Zwar regele das Gesetz, dass die Miete erst am dritten Werktag eines Monats überwiesen werden müsse. Bei neuen Mietern dürfe aber davon abgewichen werden, so das Landgericht Bonn. Der Mieter sei in einem solchen Fall nicht unangemessen benachteiligt. Vielmehr überwiege das Interesse des Vermieters, sein Eigentum nur an zahlungswillige und -fähige Mieter zu übergeben. (AZ: 6 T 25/09)

Für "schuldloses" Abbrechen des Wohnungsschlüssels zahlt der Mieter nicht - Ein Mieter, dem der Wohnungsschlüssel abbricht, braucht für diese "Beschädigung der Mietsache" keinen Schadenersatz zu leisten (hier vom Vermieter in Höhe von 75 € gefordert). Das gelte jedenfalls dann, so das Amtsgericht Halle, wenn der Mieter nicht gegen mietvertragliche Obhutspflichten verstoßen habe. Für "vertragsgemäßen Gebrauch" müsse ein Mieter nicht haften, wenn dabei ein Schaden entstehe, so das Gericht. (AmG Halle, 93 C 4044/08)

Schuldhaftes Verbummeln des Haustürschlüssels geht auf Mieters Kappe - Sagt eine Mieterin gegenüber dem Vermieter aus, dass ihr Sohn den Haustürschlüssel für das Mietshaus in Hamburg vermutlich "am Strand von Rostock" verloren habe, so kann der Eigentümer dennoch nicht davon ausgehen, dass mit dem abhanden gekommenen Schlüssel kein Missbrauch begangen wird. Er darf die Schließanlage auswechseln und die Kosten dafür der Mieterin in Rechnung stellen. Sie hat den Schlüssel schuldhaft verloren, weil ein solcher Verlust - wenn auch durch den Sohn verursacht - nur dadurch passieren kann, dass sie den Türöffner "nicht hinreichend sorgfältig mitgeführt" hatte. (Amtsgericht Hamburg-Mitte, 43b C 228/07)

Unbefugt die Wohnung inspiziert, erlaubt fristlosen Auszug - Ein Mieter darf den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Vermieter, ohne die Zustimmung dazu bekommen zu haben, dessen Räume mit einem - zu Mietbeginn unberechtigt zurückbehaltenen - Schlüssel betreten hat. Denn es ist "Hauptpflicht des Vermieters, dem Mieter den Mietgegenstand zum alleinigen Gebrauch zu überlassen". Dasselbe gilt bei Mietverträgen über Geschäftsräume. Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass ein "zwingender Grund vorliegt und der Mieter nicht zu erreichen ist". (Oberlandesgericht Celle, 13 U 182/06)

Ohne Zugang zur Wohnung kein Zugang zum Konto - Kommt ein Mieter nicht in seine Wohnung, weil er keinen Wohnungstürschlüssel vom Vermieter bekommen hat, nachdem der das Schloss der Tür ausgetauscht hat, so kann der Mieter die Miete für die Zeit der "Unzugänglichkeit" auf Null mindern. (Hier war die Wohnungstür des Mieters von Unbekannten aufgebrochen worden, so dass der Vermieter im Rahmen einer Notmaßnahme ein neues Schloss einbauen ließ, um die Tür "wieder verschließbar zu machen", dabei allerdings "versäumte", dem Mieter einen Schlüssel auszuhändigen). (Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 202/04)

(News-Reporter.NET/Wolfgang Büser)<br />]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_43259_1.php</link>
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							<pubDate>Fri, 25 Feb 2011 12:22:59 +0100</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Heizungs-Check entlarvt Kostenfresser]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011070084_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Immer mehr Menschen ziehen sich zu Hause mehrere dicke Pullover an und drehen die Heizung herunter, um Heizkosten zu sparen. Das ist das Ergebnis der Studie "Wohnen und Leben Winter 2011" von immowelt.de. Wer es gemütlich und warm haben möchte, kann aber auch mit einfachen, gezielten Optimierungsmaßnahmen an der Heizungsanlage zehn bis zwanzig Prozent seiner Heizkosten einsparen. Wie das geht, zeigt der „Heizungs-Check“. Nach diesem standardisierten neutralen Prüfverfahren deckt der Heizungsfachhandwerker schnell, einfach und vor allem kostengünstig die im Heizungskeller schlummernden Sparpotenziale auf.

Sehr oft sind ungeregelte Heizungspumpen, zu alte Thermostatventile an Heizkörpern, schlecht eingestellte Brenner und überdimensionierte Heizkessel für die unnötig hohen Heizkosten verantwortlich. "Nicht nur Besitzer älterer Heizungsanlagen sollten deshalb die jährliche Wartung mit dem genormten Heizungs-Check verbinden", empfiehlt Horst Eisenbeis, Geschäftsführer des VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. Der Austausch der alten Heizungspumpe in Verbindung mit einem Hydraulischen Abgleich und anderen Optimierungsmaßnahmen, wie z. B. neuen Thermostatventilen bringt bis zu 20 Prozent Einsparung. Seit 2010 ist der Heizungs-Check in Kombination mit dem Hydraulischen Abgleich auch eine Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln im Zusammenhang mit dem Marktanreizprogramm (BAFA) und dem Gebäudesanierungsprogramm der KfW Bankengruppe.

Wer also nicht mehr frieren und dabei auch noch sparen will, für den lohnt sich auf jeden Fall die 100-Euro-Investition in den Heizungs-Check. Fachbetriebe, die den Heizungs-Check anbieten, kostenfreie Broschüren-Downloads rund um die Heizungs-Modernisierung sowie Informationen zu staatlichen Fördermitteln inklusive einer aktuellen, individuellen Fördermitteldatenbank finden Sie im Internet unter www.intelligent-heizen.info. (News-Reporter.NET/um)<br />]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_43165_1.php</link>
							<guid>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_43165_1.php</guid>
							<pubDate>Sat, 19 Feb 2011 10:56:15 +0100</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Mein Haus - meine Tankstelle ...]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011070058_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Der Fertighaus-Hersteller BIEN-ZENKER hat sein erstes Plus-Energie-Haus vorgestellt, das mit seiner positive Energiebilanz nicht nur sich selbst versorgt, sondern auch noch Energie für zwei Elektromobile liefert.

Erreicht wird dieses Ergebnis durch eine gut gedämmte Gebäudehülle, modernste Haustechnik mit einer effizienten Photovoltaik-Anlage und der optimalen Ausrichtung des Hauses. Durch diese Bauweise wird ein Energieüberschuss von 4.400 kWh pro Jahr erzeugt. Dieser Überschuss reicht aus, um zum Beispiel mit einem Elektromobil der Golf-Klasse 15.000 km im Jahr und zusätzlich mit einem E-Smart über 8.000 km im Jahr zu fahren. Die CO2 Belastung wird in einem Jahr um 7,6 Tonnen gesenkt. Neben dem Umweltschutz wurde aber auch großer Wert auf eine anspruchsvolle Architektur gelegt.

Das Plus-Energie-Haus von BIEN-ZENKER wurde anlässlich eines Treffens der Projektgruppe "Plus-Energie-Haus und E-Mobilität" vorgestellt. Dieses Projekt war im November 2010 von Staatssekretär Rainer Bomba vom BMVBS initiiert worden und soll das Konzept der Bundesregierung unterstützen, bis 2020 ca. eine Million.Elektrofahrzeuge auf die Straße zu bringen. Die Projektgruppe ist besetzt mit renommierten Fachleuten der TU Darmstadt, des Frauenhofer Instituts, Vertretern der Baufinanzierungs- und Ingenieurbranche und des Gastgebers, der BIEN-ZENKER AG. Das Unternehmen kann mit über 77.000 gebauten Häusern und einer über 100jährigen Unternehmens-Geschichte auf die breiteste Erfahrung beim Holzfertighausbau zurück greifen.

Weitere Informationen unter: www.bien-zenker.de. (News-Reporter.NET/um)<br /><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011070058_0002.jpg" height="85"  border="0" />&nbsp;&nbsp;&nbsp;<img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011070058_0003.jpg" height="85"  border="0" />&nbsp;&nbsp;&nbsp;]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_43139_1.php</link>
							<guid>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_43139_1.php</guid>
							<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 12:31:58 +0100</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Baumpflege tut Not]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011060008_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Bevor die Bäume in den nächsten Wochen wieder ausschlagen, ist es jetzt Zeit, Baume und Gehölze zu beschneiden. Wuchernde Büsche müssen in Form gebracht werden. Tote Äste sollten aus Sicherheitsgründen entfernt werden, damit sie nicht beim nächsten Sturm Fußgänger verletzen oder Autos beschädigen. Solange diese Arbeiten vom Boden mit Astschere, Fuchsschwanz oder Bügelsäge erledigt werden können, sollte das problemlos sein. Aber schon dann, wenn man zum Sägen auf die Leiter steigen oder in den Baum klettern muss, wird’s gefährlich. Unbedingt die Eigensicherung mit Gurt, Seil, Helm und Arbeitshandschuhen beachten. Mit einer Motorsäge sollte nur jemand arbeiten, der auch einen Motorsägenschein hat. Wo man den macht, erfahren Sie im Baumarkt, im Fachhandel, beim nächsten Förster oder bei Ihrer Feuerwehr. Wenn&#039;s hoch hinaus geht, dann sollten Sie diese gefährliche Arbeit den Profis überlassen, die mit einer Hebebühne dem Baum zu Leibe rücken können – und die die Äste auch gleich shreddern und entsorgen.

Den Motorsägenschein brauchen Sie übrigens auch, wenn Sie im Wald selbst Brennholz oder Kaminholz machen wollen. Beim Förster bekommen Sie dann auch einen Sammelschein und er zeigt Ihnen, wo Sie sich „austoben“ können. Denn Sie wisscn doch: Kaminholz macht dreimal warm: Beim Sägen, beim Hacken und beim Brennen. (News-Reporter.NET/um)<br />]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_43001_1.php</link>
							<guid>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_43001_1.php</guid>
							<pubDate>Mon, 07 Feb 2011 14:17:00 +0100</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Immer Ärger um die Heizung]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011050087_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Gehen die Temperaturen in den Keller, wird die Heizung hoch gedreht. Welchen Ärger es neben der Rechnung für die verbrauchte Energie geben kann, zeigen diese aktuellen Urteile:

Klirrende Kälte - Fällt bei einer Mieterin wintertags bei Temperaturen unter 0 Grad die Gas-Etagenheizung aus und kann sie ihren Vermieter nicht erreichen, so darf sie selbst Handwerker bestellen und den Rechnungsbetrag (hier in Höhe von 611 €) vom Vermieter ersetzt verlangen. Das Amtsgericht Münster sah in dem Handeln der Mieterin die "Beseitigung einer Notsituation zur Wiederherstellung der Mietsache", zumal sich das Ganze an einem Samstag ereignet hatte. (Für nicht erstattungsfähig hielt das Gericht aber eine weitere Rechnung im selben Zusammenhang, die zwar Arbeiten an derselben Heizungsanlage betrafen, aber erst zehn Tage später durchgeführt wurden. Hier hätte der Vermieter auf jeden Fall vorher informiert werden müssen.) (AmG Münster, 4 C 2725/09)

Heizverhalten - Es ist jedem Mieter unbenommen, seine Wohnung nach individuellen Bedürfnissen zu beheizen. Erst wenn durch geringes Heizen und Lüften Schäden an der Mietsache entstehen, liege eine Pflichtverletzung des Mieters vor, so das Amtsgericht Saarbrücken. Dann könne auch eine fristlose Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt sein. Allerdings treffe den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich Schäden (wie beispielsweise Schimmel- oder Staubablagerungen) gebildet haben und wann sie entstanden sind. (AmG Saarbrücken, 4 C 487/08)

Effiziente Ablesung - Ein Mieter darf es den vom Vermieter geschickten Handwerkern nicht verweigern, die Wohnung zu betreten, wenn die den Auftrag haben, ein Messgerät zu installieren, welches die von einem Fallrohr abgegebene Wärme erfassen soll. Voraussetzung ist, dass der Vermieter den Mieter darüber mit ausreichendem Zeitabstand und Inhalt informiert hat. Der Mieter kann nicht argumentieren, nur für eine Erstinstallation beziehungsweise für eine Reparatur die Türen öffnen zu müssen. Auch für den Einbau eines neuen, effizienteren Heizungskostenerfassungssystems dürfe der Vermieter sein Eigentum betreten. (BGH, VIII ZR 170/09)

Zwischenablesung - Zieht ein Mieter aus seiner Wohnung aus, so hat der Vermieter eine Zwischenablesung des Heizkostenzählers zu veranlassen und entsprechend dem Verbrauch abzurechnen. Geschieht das nicht, so darf der Mieter den anderweit ermittelten Zahlbetrag pauschal um 15 Prozent kürzen. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg kam zu diesem Ergebnis, obwohl auch andere Abrechnungsmethoden (zum Beispiel nach Gradtagszahlen) sinnvoll sein können. Die Zwischenablesung sei aber gesetzlich vorgeschrieben. (AmG Berlin-Schöneberg, 6 C 68/08)

Modernisierung - Reagiert eine Mieterin auf die Mitteilung ihres Vermieters, dass geplant sei, das ganze Haus mit einer Gas-Zentralheizung auszustatten, nicht innerhalb von zwei Monaten, ob sie dieser Modernisierungsmaßnahme zustimmt, so darf der Vermieter auf Zustimmung klagen. Unabhängig davon, ob sie schließlich mit der Neuerung einverstanden ist, hat sie die Kosten für das Verfahren zu tragen. Der Vermieter hatte ein "Recht auf Reaktion". (KG Berlin, 8 U 77/09)

Fernwärme - Stellt ein Vermieter die Heizung in seinen Wohnungen von Kohle auf Fernwärme um und sollen die dadurch anfallenden Kosten künftig unmittelbar zwischen dem Lieferanten und den Mietern abgerechnet werden, so kann sich ein Mieter dagegen nicht dadurch sperren, dass er die Liefervereinbarung nicht unterschreibt und die Rechnungen nicht bezahlt, aber dennoch die Fernwärme in Anspruch nimmt. (Sein Argument: Allein der Vermieter sei sein Vertragspartner.) Der Bundesgerichtshof konnte dieser Logik nicht folgen: Durch die Annahme der Leistungen sei der Vertrag mit dem Energieversorger zustande gekommen - auch ohne Unterschrift. (BGH, VIII ZR 235/08)

Dringende Kontrolle - In einem neuen Mietvertrag war der Vermerk angebracht, dass die Heizung „dringend kontrolliert“ werden müsse. Nach einer Zeit des Abwartens nahmen die Mieter das Heft selbst in die Hand und ließen die Heizung auf Kosten des Vermieters reparieren. Zu Unrecht. Die Mieter hätten ihren Vermieter „vor der Beseitigung der von ihnen behaupteten Mängel durch Mahnung in Verzug setzen müssen“. Erst wenn das nicht gefruchtet hätte, wären sie berechtigt gewesen, selbst zur Tat zu schreiten. Allenfalls eine Kontrolle der Heizung sei ohne Absprache mit dem (zweifellos säumigen) Vermieter gerechtfertigt gewesen. (BGH, VIII ZR 222/06)

Heizungs-Ersatz - Ein Vermieter ersetzte die vorhandene Gas-Etagenheizung durch den Anschluss seines Hauses an das - aus Kraft-Wärme-Koppelung gespeistem - Fernwärmenetz. Ein Mieter wehrte sich dagegen, per Mieterhöhung an den Kosten der Modernisierungsmaßnahme beteiligt zu werden. Schließlich hatte sie für ihn keine Ersparnis bei den Energiekosten gebracht. Das ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs jedoch so lange unerheblich, wie ein Mieter durch eine Erneuerung keine „unzumutbare finanzielle Härte“ hinnehmen müsse. Steigt der Wohnwert durch die neue Art der Versorgung, so sei die Erhöhung, die im Rahmen der örtlichen Vergleichsmiete liegen muss, nicht zu beanstanden. Es handele sich auch dann um eine Modernisierungsmaßnahme, wenn das neue Heizsystem zwar nicht den „Endenergieverbrauch“ im einzelnen Haushalt senke, jedoch Rohstoffe wie Kohle, Gas oder Öl einspare. (BGH, VIII ZR 275/07)

Mehr dazu in dem Buch „Heizkosten und kalte Nebenkosten: Die zweite Miete“ (ISBN 978-3-933091-80-2). Herausgegeben vom Deutschen Mieterbund. Erhältlich bei den örtlichen Mietervereinen (6 €) oder zu bestellen beim DMB-Verlag, Telefon: 030/22323-0, oder über info@mieterbund.de.

(News-Reporter.NET/Maik Heitmann+Wolfgang Büser)<br />]]></description>
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							<pubDate>Fri, 04 Feb 2011 14:08:11 +0100</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Vaillant und Honda heizen mit dem Mikro-Kraftwerk ein]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011050070_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Der Remscheider Heizungsspezialist Vaillant und der japanische Technologiekonzern Honda haben in Düsseldorf das europaweit erste Mikro-Kraft-Wärme-Kopplungssystem mit hocheffizienter Gasmotorentechnologie für den Einsatz in Einfamilienhäusern vorgestellt. Das Mikro-Heizkraftwerk produziert umweltschonend gleichzeitig Wärme und Strom und wird noch vor Jahresmitte unter dem Produktnamen Vaillant ecoPOWER 1.0 in Deutschland erhältlich sein.

Gebündelte Kompetenzen – neue Technologien
Vaillant hat die komplette Hydraulik des Heizsystems, die Regelungstechnik und die Anschlusstechnik entwickelt. Für die Steuerung der Gesamtanlage hat der Heiztechnikspezialist einen Systemregler konzipiert, der für einen sparsamen und bedarfsorientierten Energieeinsatz sorgt. Honda setzt mit der EXlink Extended Expansion Linkage Engine erstmals eine neuartige Motorentechnologie ein. Aufgrund dieser Innovation konnte bei deutlich reduzierter Baugröße eine gesteigerte Effizienz erreicht werden. In Japan und den USA hat Honda seit 2003 schon über hunderttausend Mikro-KWK-Module für den Einsatz in Einfamilienhäusern geliefert.

„Das neue ecoPOWER 1.0, das speziell für den optimalen Betrieb in kleineren Wohnimmobilien entwickelt wurde, ist unsere Antwort auf Fragen nach sparsamem Energieeinsatz, Ressourcenschonung und Umweltfreundlichkeit“, so Dr. Carsten Voigtländer, Vorsitzender der Geschäftsführung der Vaillant Group. Die hocheffiziente Technik ist sowohl in Neubauten, vor allem aber auch nachrüstbar. Bei rund zwölf Millionen unsanierten Ein- und Zweifamilienhäusern in Deutschland kann das Mikro-Heizkraftwerk einen wesentlichen Beitrag zur dezentralen Energieversorgung leisten.

„Wir sind stolz darauf, mit unserer Expertise im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung maßgeblich zu dem europaweit ersten Mikro-Heizkraftwerk für Einfamilienhäuser beizutragen“, sagt Takuji Yamada, Chief Operating Officer der Honda Power Products Division. „Durch die Kooperation mit Vaillant weiten wir unsere erfolgreiche Marktpräsenz im Bereich Mikro-Heizkraftwerke auf den deutschen Markt aus.“

Energieeinsparung und CO2-Reduzierung 
Während bei der Stromerzeugung in konventionellen Kraftwerken bis zu 60 Prozent der Energie ungenutzt als Abwärme verloren gehen, erzeugt dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung Strom und Wärme direkt am Ort des Verbrauchs. Dadurch erreichen dezentrale KWK-Systeme einen Wirkungsgrad von bis zu 90 Prozent. Das Honda KWK-Modul erreicht durch ein intelligentes Energiemanagement einen Wirkungsgrad von 92 Prozent. Mit der Vaillant ecoPOWER 1.0 Lösung kann die CO2-Bilanz bei optimalen Betriebsbedingungen um rund 50 Prozent reduziert werden.

Hocheffizientes System
Das neue kompakte Modul erzeugt 1 kW elektrische und 2,5 kW thermische Leistung. Der elektrische Wirkungsgrad übertrifft mit 26,3 Prozent alle vergleichbaren KWK-Systeme im niedrigen Leistungsbereich. Das System liefert rund 70 Prozent der pro Jahr durchschnittlich in einem Einfamilienhaus benötigten Strommenge. Zu dem System gehören ein 300 Liter Multi-Funktionsspeicher, ein wandhängendes Gas-Brennwertgerät für Spitzenlasten und eine Systemregelung. Die Leistungsgröße des Spitzenlast-Heizgerätes ist variabel und hängt von dem Bedarf ab. Um eine bedienerfreundliche, intuitive Nutzung des Systems zu ermöglichen, hat Vaillant ein neues Regelungskonzept mit Touchscreen entwickelt, das in der Heiztechnik neue Maßstäbe setzt.

Mehrfacher Nutzen und Förderung für Verbraucher
Die Bundesregierung fördert dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung. Ziel ist es, den Stromanteil aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland bis 2020 von heute unter 15 Prozent auf 25 Prozent zu steigern. Der Verbraucher profitiert mehrfach: Er spart Heiz- und Stromkosten. Die Abhängigkeit von Strompreiserhöhungen verringert sich, da ein großer Teil des benötigten Stroms zu Hause selbst produziert wird. Strom, der über den eigenen Bedarf hinaus erzeugt wird, wird in das Versorgungsnetz eingespeist. Die gesamte mit ecoPOWER 1.0 erzeugte Strommenge wird über zehn Jahre mit einem KWK-Bonus von derzeit 5,11 Cent pro Kilowattstunde gefördert und zeitlich unbegrenzt von der Stromsteuer befreit. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Strom selbst verbraucht oder eingespeist wird. Eingespeister Strom wird zusätzlich zum KWK-Bonus auf der Grundlage des aktuellen Strompreises vergütet. Nicht zuletzt profitieren Nutzer von der Erstattung der Energiesteuer für das eingesetzte Erdgas und der Netznutzungsentgelte für das Stromnetz. Ab März 2011 können Immobilienbesitzer im Rahmen einer energetischen Gebäudesanierung für ihr Mikro-Heizkraftwerk einen Zuschuss von der KfW Bank von bis zu fünf Prozent der Investitionskosten beantragen. (News-Reporter.NET/um)<br /><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011050070_0002.jpg" height="85"  border="0" />&nbsp;&nbsp;&nbsp;]]></description>
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							<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 18:29:09 +0100</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Teuere Hunde-Mahlzeit?]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011030003_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Es sei lebensfern, dass sich ein Hund aus einem Gartenteich, in dem rund 40 Kois (eine besonders teure Zuchtform des Karpfens) schwimmen, ausgerechnet die drei Exemplare mit dem höchsten Marktwert „angelt“ und tötet.

Mit dieser Begründung wies das Landgericht Coburg die Klage des angeblichen Eigentümers von drei Kois (die einen Wert von insgesamt 17.000 € haben sollten) ab. Der Fisch-Fan lag mit der Tierhalter-Haftpflichtversicherung einer Hundebesitzerin im Streit. Da weder Kadaver der Fische zu finden waren noch sich der vom Teichbesitzer angegebene Fischverkäufer an den Verkauf erinnern konnte, ging das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Fall um versuchten Versicherungsbetrug gehandelt hat. Es wies die Schadenersatzklage gegen die Versicherung komplett ab. (AZ: 23 O 849/06). (News-Reporter.NET/Wolfgang Büser)<br />]]></description>
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							<pubDate>Mon, 17 Jan 2011 09:54:10 +0100</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Aus Styropor wird Neopor]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011020040_0001.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Neopor ist eine Weiterentwicklung des weißen Dämmstoffklassikers Styropor®. BASF stellt das schwarze, expandierfähige Granulat aus Polystyrol her. Weiterverarbeiter schäumen das Granulat auf und verarbeiten es zu silbergrauen Schaumstoffblöcken und Formteilen für verschiedene Einsatzbereiche, besonders für die Gebäudedämmung. Dämmstoffe aus Neopor sind silbergrau, weil es fein verteilte Grafitpartikel enthält, die wie kleine Spiegel die Wärmestrahlung reflektieren und so den Wärmeverlust im Haus verringern. Die Dämmleistung wird damit um bis zu 20 Prozent gesteigert. So können Heizkosten gespart und der Wert von Gebäuden umweltfreundlich gesteigert werden.

Wie die vorgehängte, hinterlüftete Fassade mit Dämmplatten aus dem BASF-Werkstoff Neopor® in Sanierung und Neubau eingesetzt werden kann, zeigen jetzt zwei Bauprojekte in Ludwigshafen und Erfurt. Dort sind kürzlich ein Wohngebäude aus den 50er Jahren und ein Büroneubau mit dem patentierten Fassadensystem swisspor Lambda Vento ausgestattet worden. Das vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassene System des Schweizer Dämmstoffherstellers swisspor bietet eine sehr gute Wärmedämmung ( λ R = 0,032 W/m*K) und einen großen gestalterischen Freiraum für individuelle, hochwertige und gleichzeitig witterungsbeständige Fassadenbekleidungen.

In Ludwigshafen am Rhein hat die LUWOGE, das Wohnungsunternehmen der BASF, die Fassade eines dreistöckigen Wohnhauses mit zwölf Wohnungen aus den 50er Jahren saniert. Bekleidet wurde die Fassade mit grauen Faserzementtafeln. Die mehrschichtige Außenwandkonstruktion – bestehend aus Dämmstoffplatten, Holzunterkonstruktion mit Luftspalt und Außenverkleidung – ist unempfindlich gegenüber Feuchtigkeit und somit formstabil, alterungsbeständig und verrottungsfest. Die Dämmstoffplatten aus Neopor verfügen umlaufend über Nut und Feder und bilden mit den punktuell gesetzten Distanzschrauben, die die Unterkonstruktion fixieren, einen quasi wärmebrückenfreien Aufbau.

Das Bauprojekt in Erfurt ist ein Büroneubau des Evangelischen Kirchenamts Mitteldeutschland, das in der Altstadt Teile der alten Universität umbaut und ergänzt. Der Neubau erhält eine Fassade mit Faserzementtafeln. Ein Vorteil in den engen Straßen mit wenig Bauplatz: die mehrschichtige Außenwandkonstruktion ist kompakt und platzsparend. Sie kann außerdem einfach, zuverlässig und schnell montiert werden. Die Dämmstoffplatten, die in Stärken bis 200 mm zugelassen sind, lassen sich staub- und abfallfrei mit einem Heißdrahtgerät zuschneiden. Sie werden mit Dämmstoffhaltern (so genannten Tellerdübeln) auf dem Untergrund befestigt, also nicht geklebt, was eine witterungsunabhängige, ganzjährige Verlegung ermöglicht. So kann die Fassade bei Bedarf vollständig zurückgebaut werden, alle Komponenten sind wieder verwendbar oder recycelbar.

Das Fassadensystem swisspor Lambda Vento hat vom Deutschen Institut für Bautechnik die Brandzulassung erhalten. Gemäß der jeweiligen Landesbauordnung kann das System auch an Bauten der Gebäudeklassen 4 und 5 (schwerentflammbar) bis zur Hochhausgrenze angebracht werden, da der hier vorgeschriebene Brandschutz durch geschossweise ausgeführte Brandriegel und -sperren gewährleistet ist. Für die Gebäudeklassen 1 bis 3 kann das System unabhängig von der Dämmstoffstärke und ohne zusätzliche Brandschutzmaßnahmen eingesetzt werden.

Weitere Informationen unter www.neopor.de und www.swisspor.ch. (News-Reporter.NET/um)
 <br />]]></description>
							<link>http://www.news-reporter.net/11/1_11_9_42573_1.php</link>
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							<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 14:04:05 +0100</pubDate></item>
						<item>
							<title><![CDATA[Wenn die weiße Pracht schmilzt, wird’s „elementar“]]></title>
							<description><![CDATA[</br><img src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011010058_0002.jpg" width="250" class="rssimgpreview" />Schnee ist etwas Wunderbares – wenn man nicht mit dem Auto fahren oder zu Fuß die Balance halten muss. Die weiße Pracht kann darüber hinaus viel Ärger bereiten, wenn sie schmilzt. Flüsschen wie Flüsse können sich zu reißenden Fluten aufplustern und Unterführungen oder – schlimmer noch – Keller unter Wasser setzen. Aber das eiskalte Wasser muss nicht unbedingt aus Flüssen kommen...

Welche Versicherungen kommen für daraus resultierende Schäden auf? -Für „Wasserstände“ in Kellern mit den daraus folgenden Schäden interessieren sich die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer nur am Rande. Sie leisten, wenn es sich um Einwirkungen von Leitungswasser handelt. „Überschwemmungsschäden“ müssen mit einer Elementarschadenversicherung abgedeckt sein. Sie kann zusätzlich zur Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden. Das Prekäre: Solche Versicherungen haben die meisten Bundesbürger in „hochwassersicheren“ Landstrichen nicht in ihrem Policenschrank. Jetzt aber noch schnell eine solche Zusatzversicherung abzuschließen, dürfte allerdings für die aktuelle Situation zu spät sein; denn regelmäßig sehen die Gesellschaften für die Ergänzung zur Hausrat- und/oder Wohngebäudeversicherung eine Wartezeit von mindestens 14 Tagen vor.

Und wenn Schmelzwasser in die Wohnung eingedrungen ist? – Das könnte ein Fall für die Hausratversicherung sein. Jedoch müsste der Regen durch ein eingedrücktes (Keller- oder Souterrain-)Fenster die Wohnungsbesitzer überrascht haben. Fenster „auf Kipp“, die geschmolzenen Schnee geradezu einladen, sich auf Teppichen und Mobiliar breitzumachen, wären (versicherungs-)schädlich. Für diese Fälle gilt wieder, dass die Bedingungen der Hausratversicherer Leistungen normalerweise nur für Schäden durch Leitungswasser vorsehen.

Gilt das auch für die Wohngebäudeversicherung? – Ja. Aber Schmelzwasser, das Häuser und Wohnungen heimgesucht hat, richtet üblicherweise keine oder nur sehr geringe Schäden an der Bausubstanz an.

Und wenn ein geparktes Auto durch Schmelzwasser beschädigt wird? – Dann könnte das ein Fall für die Vollkaskoversicherung sein. 

... und wenn ein Pkw in einer Wasserlache steckengeblieben ist? - Dann kommt für einen Schaden ebenfalls die Vollkaskoversicherung auf. Aber: Wem nachgewiesen werden sollte, dass er „sehenden Auges“ zum Beispiel eine Unterführung durchfahren wollte, die „Hochwasser“ führte (etwa weil sich darin schon gestrandete Pkws befunden haben), für den könnte der Leistungsanspruch reduziert werden. (Wolfgang Büser / News-Reporter.NET)<br />]]></description>
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							<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 12:45:54 +0100</pubDate></item></channel>
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